Offenlegungspflichten

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten nach der Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088 sowie der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852


Präambel

Die Pensionskasse der Bewag ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß §§ 232-244d Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und damit Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-VO) und unterliegt den Vorschriften zur Veröffentlichung von Informationen über

auf der Internetseite.

I. Informationen über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Artikel 3 der Offenlegungs-VO)

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen, aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (environmental, social, governance – ESG), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines Unternehmens haben können; dies schließt klimabezogene Risiken in Form von physischen Risiken und Transitionsrisiken ein.

Im Risikomanagementsystem betrachtet die Kasse Nachhaltigkeitsrisiken als Teilfaktoren anderer Risikoarten, insbesondere von Markt- und Kredit- und Reputationsrisiken.

Aus einer Nichtberücksichtigung möglicher Nachhaltigkeitsrisiken können sich langfristig Markt- und Kreditrisiken, z. B. Kursrückgänge bei Aktien oder Ausfälle bei Anleihen von solchen Unternehmen, die nicht nachhaltig wirtschaften oder in problematischen Branchen angesiedelt sind, ergeben und für die Kapitalanlage der Pensionskasse tatsächliche oder potenzielle Anlagerisiken darstellen. Auch sogenannte Transitionsrisiken, wie politisch motivierte Veränderungen, CO2-Preise im Emissionshandel, Haftungsrisiken bei Umweltverschmutzungen oder ein verändertes Verbraucherverhalten, können den Anlageerfolg der Pensionskasse beeinflussen.

Die Anlagepolitik der Pensionskasse sieht Investitionen in Wohnimmobilien in der Metropolregion Berlin mit Eigenbewirtschaftung sowie in Immobilienfonds mit unterschiedlicher Ausrichtung (Wohn- und Mischobjekte, Büro- und Gewerbeimmobilien) vor. Investitionen in reine Gewerbeobjekte sind für den Immobilien-Direktbestand ausgeschlossen; darüber hinaus bestehen folgende Grundsätze:

  • Bereitstellen von attraktivem Wohnraum für einen breiten Mietermix zu marktgerechten Konditionen,
  • Bereitstellen von Finanzmitteln für Instandhaltungsmaßnahmen für eine nachhaltige Verbesserung der Bausubstanz,
  • Umsetzen der aktuellen energetischen Standards bei Neubauprojekten,
  • für alle Objekte sollen Energieausweise, verbrauchs- und/oder bedarfsabhängig, vorliegen.

Die Kasse bedient sich im rechtlich zulässigen Umfang verschiedener externer Portfolio- und Assetmanager. Diesen steht bezüglich der Investitionsentscheidungen im Rahmen der Anlagebedingungen bzw. -richtlinien des jeweiligen Fonds ein Ermessen zu. Ob, wie und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsrisiken dabei berücksichtigt werden, hängt wesentlich von der Anlagestrategie des einzelnen Fonds ab. Die Pensionskasse nimmt darauf grundsätzlich keinen Einfluss. Allerdings prüft sie im Vorfeld eines Investments bzw. einer Beauftragung und anschließend laufend, ob bei einem Geschäftspartner Nachhaltigkeitsrisiken in Form von Governance- oder Compliance-Mängeln vorliegen. Sie fragt bei ihren (künftigen) Portfolio- und Assetmanagern regelmäßig ab, welche Verfahren diese zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eingerichtet haben.

Die Beurteilung der Nachhaltigkeitsrisiken einer Investition erfolgt immer unter Würdigung des Einzelfalls. Es werden derzeit weder globale Ausschlusslisten für Branchen, Wirtschaftstätigkeiten oder Unternehmen noch allgemeine Mindestanforderungen an ESG-relevante Kennzahlen (z. B. ESG-Ratings oder Nachhaltigkeits-KPIs) verwendet. Die Risikobewertung bildet im Investmentprozess ein Entscheidungskriterium unter anderen und dient dem Ziel, die Sensitivität des Portfolios gegenüber ungünstigen Entwicklungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu begrenzen.

Die Veröffentlichung zu Artikel 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 basiert auf dem Stand der Vorgaben und Prozesse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Angaben werden durch die Pensionskasse mindestens jährlich überprüft und Aktualisierungen veröffentlicht.


II. Information über die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene (Artikel 4 der Offenlegungs-VO)

„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren"

Unter Nachhaltigkeitsfaktoren versteht man Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenwürde und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung (Artikel 2 Nr. 24 Offenlegungs-VO).

Die Pensionskasse ist sich ihrer treuhänderischen und gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Kapitalanlage bewusst. Eine konkrete Messung und Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt aus den folgenden Gründen nicht:

  • Oberstes Ziel der Pensionskasse ist die dauerhafte Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern. Die Berücksichtigung ethischer, sozialer oder ökologischer Belange kann nur insoweit erfolgen, als hierdurch die Erfüllung des Geschäftszwecks nicht eingeschränkt wird.
  • Die Kapitalanlagestruktur ist durch ein breit diversifiziertes Portfolio gekennzeichnet. Die Vielschichtigkeit einzelner Assetklassen erschwert die Beschaffung einer ausreichenden Datengrundlagen und die Anwendung einer einheitlichen Systematik zur Einschätzung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren über ein wirtschaftlich sinnvolles Maß hinaus. Wenn und soweit mit angemessenem Aufwand ausreichend qualitative und quantitative Daten zur Verfügung stehen, wird die Entscheidung zum Ausweis von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen nochmals überprüft werden.

Diese Praxis ändert nichts an der Bereitschaft, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.


III. Erklärung zur Vergütungspolitik  im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Transparenz gem. Art. 5 Offenlegungs-VO)

Die Pensionskasse der Bewag hat bei der Gestaltung ihres Vergütungssystems aufsichtsrechtliche Vorgaben nach der Versicherungs-Vergütungsverordnung zu berücksichtigen. Die Vergütungspolitik der Pensionskasse steht im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an ein angemessenes Vergütungssystem im Sinne des § 25 VAG i. V. m. VersVergV. Die Berücksichtigung oder potenzielle Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken wird nicht berücksichtigt, so dass auch keine nachhaltigkeitsbezogenen Fehlanreize entstehen können.

Die Ausführungen der Pensionskasse zur Offenlegungs-VO wurden vom Gesamtvorstand am 27.02.2024 besprochen und genehmigt. Sie sind gültig ab dem 01.03.2024.

Version: 05.2024
Stand: 27.02.2024


Pensionskasse der Bewag
Der Vorstand


IV. Erläuterung der Änderungen

Die vorliegende Stellungnahme zur Offenlegungsverordnung wurde zu folgenden Stichtagen angepasst:





Datum

Betroffene Abschnitte

Erläuterung

01.03.2024

Erklärung zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von  Nachhaltigkeitsrisiken (Transparenzanforderung gem. Art. 5 Offenlegungs-VO)

Neufassung aufgrund der Vergütungsrichtlinie der Pensionskasse der Bewag.

01.12.2023

Informationen über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Artikel 3 der Offenlegungs-VO)


Erläuterung der Änderungen

Präzisierung der Angaben und Anpassung an die Anforderungen.




Ausführliche Darstellung

01.01.2023

Präambel




Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Artikel 3 der Offenlegungs-VO)


Information über die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene (Artikel 4 der Offenlegungs-VO)



Informationen über die Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungs-VO)

Spezifikation der Aussagen zur Pensionskasse und des Inhalts der Veröffentlichung.


Aktualisierung der Ausführungen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken.



Aktualisierung der Ausführungen zu den nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren: Definition der Nachhaltigkeitsfaktoren und ausführliche Begründung der Nichtberücksichtigung.


Aktualisierung und Konkretisierung.

01.05.2022

Gesamter Text.

Hinweis zu Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

Redaktionelle Änderungen.

Inkrafttreten neuer Anforderungen.

01.03.2021

Gesamter Text.

Erstveröffentlichung.

Vorversionen

Version 04.2023 (gültig vom 01.12.2023 bis 29.02.2024)

Version 03.2023 (gültig vom 01.01.2023 bis 30.11.2023)

Version 02.2022 (gültig vom 01.05.2022 bis 31.12.2022)

Version 01.2021 (gültig vom 01.03.2021 bis 30.04.2022)